Für unsere Mitglieder haben wir an dieser Stelle die Satzung hinterlegt.
Präambel
Nach Artikel 29 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen ist die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden anzustreben und das Kleingartenwesen zu fördern.
Daraus ergeben sich Pflichten für Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände. Sie haben sich hierbei nach den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, ihrer Gesundheit und Sicherheit zu richten. Demzufolge sind Kleingartenanlagen als Teil des öffentlichen Grüns anzulegen, auszugestalten und zu erhalten.
Im Übrigen sind sie als Bestandteil von Wohngebieten auszuweisen und in dieser Zuordnung zu sichern. Der Kleingärtnerverein und seine Mitglieder wirken hierbei mit. Kleingärten sind Pachtgärten. Die Gartenvergabe regelt der Verein.
Teil I – Organisation
§ 1 - Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
- Der Verein führt den Namen „Kleingärtnerverein Waldlust e.V.“
- Er hat seinen Sitz in Hagen/Westfalen und muss im Vereinsregister eingetragen sein; er hat dann den Zusatz „e.V.“
- Der Verein muss Mitglied des zuständigen Bezirks- oder Stadtverbandes sein.
§ 2 - Der Zweck des Vereins
- Der Kleingärtnerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”. Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens und die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes.
- Der Zweck wird verwirklicht durch
- die Schaffung von Grünflächen, die der Allgemeinheit zugänglich sind,
- die Zurverfügungstellung von Einzelgärten zur kleingärtnerischen Betätigung,
- die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit,
- die Eingliederung von Mitbürgern, um deren gesellschaftliche Ausgrenzung zu vermeiden,
- die Zusammenfassung der Mitglieder in der Kleingartenanlage unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer oder konfessioneller Ziele.
§ 3 - Die Aufgaben des Vereins
- Darüber hinaus hat der Verein folgende Aufgaben:
- die Vergabe von Einzelparzellen an seine Mitglieder – als Zwischenpächter oder Verwalter der Anlagenflächen begründet der Verein mit seinen Mitgliedern Pachtverträge nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz auf der Grundlage des geschlossenen Zwischenpacht- oder Verwaltungsvertrages –
- die fachliche Beratung der Mitglieder,
- die Leistungsangebote des Landesverbandes und der Bezirks-/Stadtverbände anzubieten, dazu gehören insbesondere die Schulungen an der Landesschule in Lünen und Versicherungsangebote aus Gruppenverträgen,
- die Belieferung der Mitglieder mit der Verbandszeitung.
- Der Kleingärtnerverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 - Der Erwerb und die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft
- Aufname:
- Mitglieder des Vereins können volljährige, am Kleingartenwesen interessierte Personen werden.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu dokumentieren und wird nach Zahlung vereinbarter Beiträge und mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Mit der Aufnahme in die Vereinsgemeinschaft stehen den Mitgliedern alle allgemeinen Mitgliedsrechte zu.
- Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung für die Begründung eines Kleingartenpachtverhältnisses mit dem Verein.
- Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen.
- Beendigung
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder nach Vereinbarung.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes bis zum 3. Werktag im Juni gegenüber dem Vorstand, er wird
in diesem Falle am 30.11. desselben Jahres wirksam, (entsprechend § 9 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz). - Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ihm gemäß §§ 8 oder 9 Abs. 1 Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz der Kleingarten gekündigt worden ist. Diese lauten derzeit:
§ 8: Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn- der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb. von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtzinsforderung erfüllt oder
- der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
§ 9: Ordentliche Kündigung
- Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlasst, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert.
- Ein Mitglied kann auch aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand.
§ 5 - Die Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mit Begründung eines Kleingartenpachtverhältnisses erlangt das Mitglied das Recht und die Pflicht zur kleingärtnerischen Nutzung; es ist kein Sonderrecht i.S. des § 35 BGB. Dieses Recht kann das Mitglied für sich und seine Familie ausüben. Es ist für ein nicht störendes Verhalten der Familienmitglieder und seiner Besucher innerhalb der Gartengemeinschaft verantwortlich. Das Nähere wird durch Teil II und IV dieser Satzung geregelt.
- Nach Maßgabe dieser Satzung ist das Mitglied zur Betätigung innerhalb der Gartengemeinschaft verpflichtet. Es hat Vereinsbeschlüsse zu beachten sowie die Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen termingerecht zu zahlen. Es hat sich an der Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen und als Abgeltung für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit den hierfür vom Vorstand festgesetzten Betrag zu entrichten.
- Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zum ___-fachen des Mitgliedsbeitrags betragen.
§ 6 - Die Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 - Die Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben
- Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, mindestens jedoch einmal zu Beginn des Geschäftsjahres. Sie ist ferner zu berufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Mitgliederversammlungen sind durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter, mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen. Aushang in der Gartenanlage genügt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in Vereinsangelegenheiten,soweit hierfür nicht ein anderes Organ zuständig ist. Ihr obliegen vor allem:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes, der Berichte der Kassenprüfer und der Tätigkeitsberichte (Fachberatung, Frauengruppe, Schreberjugend usw.),
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
- Genehmigung des Haushaltsplanes mit den im Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben, Festsetzung der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages, sonstiger Beiträge und Umlagen sowie die Beschlussfassung über Rücklagen,
- Wahl von Vorstandsmitgliedern,
- Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Ersatzmann, die unabhängig vom Vorstand mindestens jährlich die Vereinskasse zu prüfen und hierüber zu berichten haben,
- Wahl der Delegierten des Vereins zur Mitgliederversammlung des Bezirks-/Stadtverbandes; dabei muss wenigstens ein Delegierter Vorstandsmitglied sein,
- Abberufung von Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung in ein Amt gewählt worden sind,
- Entscheidungen über Anträge und Beschwerden sowie über wichtige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über andere Angelegenheiten, soweit ihr diese durch Satzungsbestimmungen zugewiesen sind.
- Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden, die den Mitgliedern mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wurden. Anträge zu den Tagesordnungspunkten können schriftlich und mündlich jederzeit gestellt werden.
- Ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlungen sind – unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder – beschlussfähig. Sie werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, geleitet.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen, auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder jedoch schriftlich durch Stimmzettel. Bei Angelegenheiten, die das Kleingartenpachtverhältnis betreffen, sind nur Mitglieder, die Pächter sind, stimmberechtigt. Bei solchen Abstimmungen zählt für jede Kleingartenparzelle nur eine Stimme. Bei einer Mehrzahl von Gartenpächtern kann die Stimme nur einheitlich abgegeben werden.
- Bei Wahlen gilt: Gewählt ist, wer in einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine einfache Stimmenmehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Beschlüsse, durch welche die Satzung abgeändert wird, bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
- Die Änderung des Zwecks sowie die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung, welche hierzu besonders einzuberufen ist, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder hierbei anwesend ist. Wird die erforderliche Anzahl nicht erreicht, wird in einer neu einberufenen Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, mit Zweidrittelstimmenmehrheit beschlossen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind binnen Monatsfrist zu protokollieren und von dem Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb von 3 Monaten nach der Mitgliederversammlung kein Widerspruch erfolgt. Kann ein Widerspruch nicht ausgeräumt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung hierüber.
§ 8 - Der Vorstand des Vereins und seine Zusammensetzung
- Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
- Dem Vorstand gehören an:
- der Vorsitzende
- der Stellvertreter
- der Schriftführer
- der Kassierer
- der Fachberater
- bis zu 4 Beisitzer, zu denen die Frauen- und Jugendvertretung gehören sollten.
Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein; die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
- Über die Anzahl der Beisitzer kann die Mitgliederversammlung auch ohne vorherige schriftliche Ankündigung in einer Einladung zur Mitgliederversammlung beschließen und sodann die Beisitzer wählen.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur Wahl eines Nachfolgers auf der nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
- Die Wahl der in Absatz 2, Buchstaben a-d, genannten Vorstandsmitglieder erfolgt mit der Maßgabe, dass jährlich ein Vorstandsmitglied ausscheidet. Wiederwahl ist zulässig. Läuft die Amtszeit der in Absatz 2 genannten Vorstandsmitglieder in diesem Sinne nach der bis zur Annahme dieser Satzung bestehenden Regelung zu einem Zeitpunkt aus, werden erstmalig der Vorsitzende für 4 Jahre, der Stellvertreter für 3 Jahre, der Schriftführer für 2 Jahre und der Kassierer für 1 Jahr gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die Restamtszeit eine Neuwahl vorzunehmen.
- Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassierer. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB in Gemeinschaft vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.
§ 9 - Das Verfahren in den Vorstandssitzungen und die Zuständigkeiten des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
- Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des Vorstandes bekannt zu geben.
- Sitzungen des Vorstandes sind bei Bedarf und spätestens 6 Tage vor einer Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Vorstand obliegen vor allem folgende Aufgaben:
- die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder,
- die Ausschließung von Vereinsmitgliedern, sofern sie nicht ein Vorstandsamt oder ein sonstiges, ihnen von der Mitgliederversammlung übertragenes Amt bekleiden,
- die Verpachtung des Kleingartens an Mitglieder,
- die Kündigung des Kleingartens gem. §§ 8 und 9 (1) Bundeskleingartengesetz,
- die Schlichtung von Streitfällen aus dieser Satzung und dem Pachtvertrag gemäß §§ 21, 22 sowie die Erteilung von Verweisen und Verwarnungen,
- die Vorberatung von Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen,
- die Vorprüfung der Jahresrechnung und die Vorbereitung des Haushaltsplanes,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Festlegung der Gemeinschaftsarbeit einschließlich Vertretung und finanzieller Abgeltung bei Säumnis,
- die Bestellung des Wertermittlers bzw. des Wertermittlungsausschusses,
- die Behandlung von Einwänden des scheidenden Nutzungsberechtigten gegen die Wertermittlung,
- die Erledigung besonderer Aufgaben, die ihm von der Mitgliederversammlung übertragen werden,
- die Bestimmung der Gartenobleute und sonstiger Mitarbeiter,
- die Einrichtung und Besetzung von Ausschüssen zur Durchführung von besonderen oder vorübergehenden Vereinsaufgaben,
- die Festlegung der Grundsätze der Gartenbewirtschaftung und -gestaltung nach § 27 und der Zulässigkeit von Einrichtungen nach § 29.
- Der Vorstand veranlasst die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen. Er hält die Mitglieder dazu an, Ihre Pflichten in der Gartenanlage und im Einzelgarten zu erfüllen. Er bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor.
- Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben über einen Geschäftsverteilungsplan und eine Aufgabenbeschreibung für die einzelnen Vorstandsmitglieder beschließen.
- Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen und darin die Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Niederschriften sind von ihm und dem Sitzungs- oder Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
- Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, zieht Aufnahmegebühr, Pachtzins, Beiträge, Umlagen und Ersatzgelder ein, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er weist Gegenstände und Geräte des Vereins sowie dessen Vermögen in einem Verzeichnis nach und hat in besonderen Fällen dem Vorstand einen mit Belegen versehenen Kassenbericht vorzulegen. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Er darf Zahlungen für Vereinszwecke nur nach Absprache mit dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters, leisten, es sei denn, es handelt sich um laufende Verbindlichkeiten. Nicht benötigte Bankbestände sind verzinslich anzulegen.
- Die Vorstandsmitglieder haben den Kassenprüfern über die Geschäftsführung Auskunft zu erteilen und ihnen in den Schriftverkehr sowie in Bücher, Belege, Verzeichnisse und Bestände Einsicht zu gewähren.
§ 10 - Die Aufwandsentschädigungen und Arbeitsverträge
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Jedoch kann den Vorstandsmitgliedern, den Kassenprüfern und den Delegierten zur Mitgliederversammlung des Bezirks- Stadtverbandes der entstandene Aufwand entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften erstattet werden.
- Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, können hauptamtliche Kräfte eingestellt werden. Hier ist insbesondere auf die Angemessenheit der Vergütung ein besonderes Augenmerk zu richten. Weiterhin ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen, der die Vergütung und die Arbeitszeit regelt. Der Arbeitsvertrag ist vom Vorstand zu genehmigen.
- Die bestellten Amtsträger des Vereins, insbesondere Vorstandsmitglieder, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung angemessene Vergütungen für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) erhalten.
§ 11 - Das Geschäftsjahr des Vereins
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 - Die Auflösung des Vereins
- Wird die Auflösung des Kleingärtnervereins oder die Änderung seines Zweckes und der Aufgaben (§§ 2, 3) auf einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung in ordnungsmäßiger Weise beschlossen, so erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband Hagen, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der unter § 2 der Satzung genannten Zwecke (Förderung des Kleingartenwesens) zu verwenden hat.
Teil II – Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag
§ 13 - Der Erwerb des Pachtrechts an dem Einzelgarten
- Der Kleingärtner erwirbt als Mitglied des Vereins sein Nutzungsrecht an dem Einzelgarten durch Abschluss eines Kleingartenpachtvertrages mit dem Vorstand auf der Grundlage der Entscheidung des Vorstandes (§ 9 Abs. 3 Buchst. c). Voraussetzung sind die schriftliche Zuweisung eines Gartens durch den Vorstand und der Abschluss einer gesonderten Pachtvereinbarung (Nutzungsvertrag) unter Anerkennung der Verbindlichkeit der Satzung und der in den Teilen II bis IV getroffenen Regelungen.
- Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes sowie die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Pacht/Miete.
- Das Kleingartenpachtverhältnis kann mit Personen, die Mitglieder sind, begründet werden. Es werden maximal zwei Mitglieder in den Pachtvertrag aufgenommen. In diesem Fall weist der Vorstand beiden Personen auf Antrag den Garten gemeinsam zu.
- Es ist ausreichend, wenn Erklärungen des Vereins gegen über einem Mitpächter abgegeben werden.
§ 14 - Die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag
- Der Pächter hat aufgrund des zwischen ihm und der Kleingärtnerorganisation begründeten Kleingartenpachtverhältnisses das Recht und die Pflicht zur kleingärtnerischen Nutzung des ihm zugewiesenen Gartens.
- Er ist berechtigt und verpflichtet, bei der Gestaltung und Unterhaltung der Gartenanlage mitzuwirken. Anfallende Kosten tragen die Pächter einer Anlage anteilig.
- Die nach dem Pachtvertrag zu entrichtende Pacht ist an den Verein unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 1 S. 2 Bundeskleingartengesetz termingerecht zu entrichten.
§ 15 - Die Nutzung des Gartens durch den Pächter
- Der Pächter ist nicht berechtigt, seinen Garten ganz oder teilweise einem anderen zu überlassen. Gewerbsmäßige Nutzung und Betätigung sind untersagt.
- Dauerbewohnen der Laube ist unzulässig; gelegentliches Übernachten jedoch erlaubt.
§ 16 - Die Pflichten des Vereins als Verpächter gegenüber Dritten
Verpflichtungen des Vereins gegenüber Dritten (z.B. dem Grundstückseigentümer, Nachbarn oder sonstigen Betroffenen) sind, soweit sie den Nutzer des Gartens betreffen, von diesem als Vertragspflicht aus dem Pachtverhältnis zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere Unterlassungs-, Beseitigungs-, Duldungs- und Handlungspflichten.
§ 17 - Die Beendigung des Pachtverhältnisses und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten
- Das Kleingartenpachtverhältnis zwischen Organisation und Pächter endet:
- durch einvernehmliche Aufhebung zwischen Verein und Pächter,
- bei Kündigung durch den Verein nach Maßgabe der §§ 7,8, 9 Abs. 1 Ziffern 1, 2, 5 Bundeskleingartengesetz,
- bei Tod des Pächters gemäß § 12 Bundeskleingartengesetz,
- durch schriftliche Kündigung des Pächters mit einer Frist von sechs Monaten, spätestens bis zum 3. Werktag im Juni eines Jahres zum Ablauf des 30.11. desselben Jahres.
- Nach Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses ist der Garten in einem solchen Zustand herauszugeben, wie er sich aus einer ordnungsmäßigen kleingärtnerischen Nutzung gemäß § 1 (1) Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz ergibt. Maßgebend sind auch ein eventuell bestehender Bepflanzungsund Sanierungsplan, sowie hierzu gefasste Vereinsbeschlüsse. In Zweifelsfällen entscheidet der Bezirks-/Stadtverband nach Anhörung der zuständigen Gemeindedienststelle, des Vereinsvorstandes und des Garteninhabers.
- Der Pächter ist verpflichtet, den Garten vor der Rückgabe, spätestens bis zum Ablauf des Pachtverhältnisses, in einen ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen. Nicht zulässige, störende oder dem Gartennachfolger nicht zumutbare Einrichtungen und Gegenstände hat er zu entfernen; dies bezieht sich sowohl auf die Laube als auch auf den Aufwuchs. Der Verein ist nach Beschluss des Vorstandes und nach schriftlicher angemessener Fristsetzung durch den Vorstand berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Garteninhabers durchführen zu lassen. Dieser ist zur Duldung der Veränderungs- und Entfernungsmaßnahmenverpflichtet. Im Übrigen gilt § 18 Abs. 3 entsprechend.
- Nach Beendigung des Pachtverhältnisses erfolgt die Verwaltung der entschädigungspflichtigen Gegenstände durch den Verein als Treuhänder für den bisherigen Pächter bis zum Zeitpunkt einer Neuverpachtung.
- Gibt der Pächter den Kleingarten nach Ablauf der Pachtzeit nicht zurück oder nutzt er mit oder ohne Zustimmung des Vereins den Garten weiter, so hat er an den Verein eine Entschädigung nach § 546 a BGB zu leisten.
- Wird die Nutzung nach Beendigung des Pachtverhältnisses fortgesetzt, führt dies nicht zu einer Verlängerung des Pachtverhältnisses; § 545 BGB gilt nicht.
§ 18 - Die Abwicklung des beendeten Pachtverhältnisses
- Der Pächter hat die der kleingärtnerischen Nutzung dienenden Einrichtungen, Anlagen und Anpflanzungen bei Beendigung des Pachtverhältnisses zurückzulassen, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden. Er ist verpflichtet, diese dem Nachfolgepächter zu übereignen; er bevollmächtigt den Verein, vertreten durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, diese Übereignung an den Nachfolgepächter für ihn vorzunehmen. Er hat Anspruch auf angemessene Entschädigung dieser Werte. Soweit der Verein nach den nachfolgenden Bestimmungen an den bisherigen Pächter einen Entschädigungsbetrag zahlt, tritt er damit nur in Vorlage für den Nachfolgepächter.
- Der Entschädigungsbetrag wird auf der Grundlage der Richtlinien des Landesverbandes Westfalen und Lippe der Kleingärtner e.V. für die Wertermittlung von Aufwuchs, Gartenlauben und sonstigen Einrichtungen in Kleingärten durch den vom Vorstand beauftragten Wertermittler (Ausschuss) ermittelt. Der Vorstand übersendet dem Pächter eine Abschrift des Wertermittlungsprotokolls mit dem schriftlichen Hinweis, dass eventuelle Einwände innerhalb von 2 Wochen schriftlich erhoben werden können. Nach Ablauf der Frist stellt der Vorstand ggf. nach Überprüfung von Einwendungen abschließend die Entschädigungssumme schriftlich fest und stellt das Ergebnis dem Pächter zu. Gegen diese abschließende Wertfeststellung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Beschwerde bei dem Schlichtungsausschuss des Bezirks-/Stadtverbandes erhoben werden. Vor dessen Entscheidung ist Klageerhebung nicht zulässig.
- Der Entschädigungsbetrag ist um die Kosten zu kürzen, die erforderlich sind, um den Garten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, u. a. um nicht zugelassene Gegenstände zu entfernen. Der Betrag dieser Kosten ist in der Wertfeststellung gesondert auszuweisen. Die zu entfernenden Gegenstände sind nicht zu entschädigen. Die Kosten der Wertermittlung trägt der abgebende Pächter. Das Wertermittlungsergebnis ist auch dem Gartennachfolger schriftlich bekannt zu geben. Ein höherer Entschädigungsbetrag als der durch Wertermittlung festgestellte darf weder geleistet noch entgegengenommen werden. Für die Beseitigung von Mängeln und Gegenständen, die erst nach dem Zeitpunkt der Wertermittlung erkannt und festgestellt werden, ist für die Dauer von sechs Monaten ab Datum der Übergabe eines Gartens eine Sicherheitsleistung von 10% des Schätzwertes, mindestens jedoch 250,00 EUR, einzubehalten. Dieser Betrag ist nicht zu verzinsen.
- Der Verein ist berechtigt und verpflichtet, die Zahlung des Entschädigungsbetrages von dem Nachfolgepächter an sich zu verlangen und vor der Weitergabe an den Pächter etwaige Kosten und Gegenforderungen einzubehalten. Ist nach Herausgabe des Gartens an den Verein kein Nachfolger vorhanden oder kann der Garten zu dem festgestellten Betrag nicht vergeben werden, so hat der frühere Pächter keinen sofort erfüllbaren Anspruch gegen den Verein auf Entschädigung. Diese kann er nur in solcher Höhe und erst dann verlangen, wenn der Verein von dem Nachfolger eine entsprechende Zahlung erhalten hat.
- Kann der Garten zu dem als angemessenen Ausgleich ermittelten Betrag nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Pachtverhältnisses durch den Verein weitervergeben werden, hat der Vorstand mit dem ausgeschiedenen Pächter eine Einigung über eine billige Entschädigung anzustreben. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Vorstand berechtigt, den Entschädigungsbetrag nach billigem Ermessen gem. § 317 Abs. 1 BGB niedriger festzusetzen. Der Betrag sollte 70% des festgestellten Wertes nicht unterschreiten. Diese Entscheidung ist dem scheidenden Pächter schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
- Kann der Pächter nicht wenigstens mit 70% des Wertes der zurückzulassenden Einrichtungen abgefunden werden und kann eine Einigung über eine niedrigere Abgeltung nicht erreicht werden, bleibt ihm das Wegnahmerecht (§§ 539 Abs. 2, 581 Abs. 2 BGB) vorbehalten. Dieses Recht ist binnen 3-Monatsfrist auszuüben. Die Frist beginnt mit dem festgestellten Scheitern der Einigungsbemühungen.
- Ist ein Gartennachfolger nicht vorhanden, so ist die einstweilige Bearbeitung und Pflege des Gartens nach Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses bis zur Weitervergabe vereinsseitig zu regeln.
§ 19 - Die Abwicklung des Pachtverhältnisses bei Tod eines Pächters
- Bei Tod des Pächters (§ 12 Bundeskleingartengesetz) werden Rechtsnachfolger dessen Erben, jedoch ohne Anspruch auf weitere Fortsetzung des Kleingartenpachtverhältnisses. Die Erbfolge ist durch eröffnetes notarielles Testament oder Erbschein nachzuweisen.
- Der Entschädigungsbetrag ist an den oder die Erben auszuzahlen. Besteht Ungewissheit über die Anspruchberechtigten, kann der Verein den Entschädigungsbetrag zugunsten der Erben unter Verzicht auf die Rücknahme bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts hinterlegen. Er wird damit von seiner Leistungspflicht frei.
- Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt; dasselbe gilt für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Eine Entschädigungszahlung durch den Verein findet in diesem Falle nicht statt. Die Auseinandersetzung ist Sache des überlebenden Pächters und der Erben untereinander.
- Ein Eintrittsrecht beim Tod eines bisherigen Alleinpächters für seinen Ehegatten oder Lebenspartner besteht nicht. § 20 Die Abwicklung des Pachtverhältnisses bei der Kündigung der Gesamtanlage Muss eine Kleingartenanlage infolge wirksamer Kündigung durch den Verpächter oder Grundstückseigentümer ganz oder teilweise herausgegeben werden (§ 9 Abs. 1, Ziffern 46 Bundeskleingartengesetz), erhält die dabei anfallende Entschädigung der Pächter für den Kleingarten und der Verein für die vereinseigenen Einrichtungen. Die Mittel sind zur Erstellung neuer Kleingärten zu verwenden.
§ 20 - Die Abwicklung des Pachtverhältnisses bei der Kündigung der Gesamtanlage
- Muss eine Kleingartenanlage infolge wirksamer Kündigung durch den Verpächter oder Grundstückseigentümer ganz oder teilweise herausgegeben werden (§ 9 Abs. 1, Ziffern 46 Bundeskleingartengesetz), erhält die dabei anfallende Entschädigung der Pächter für den Kleingarten und der Verein für die vereinseigenen Einrichtungen. Die Mittel sind zur Erstellung neuer Kleingärten zu verwenden.
Teil III – Schlichtungsverfahren
§ 21 - Die Zuständigkeiten bei Streitigkeiten
- Über Streitigkeiten im Verhältnis von Verein und Mitglied, die sich aus der Satzung, den Beschlüssen der Vereinsorgane, den getroffenen Vereinbarungen oder aus dem Verhalten eines Mitgliedes ergeben, entscheidet der Vorstand.
- Dasselbe gilt auch für die Beschlüsse des Vorstandes selbst, der auf eine Beschwerde eines betroffenen Mitgliedes hin erneut zu entscheiden hat.
- Beschwerden gegen Beschlüsse der Vereinsorgane sind nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung eigener Rechte aus der Mitgliedschaft rügt. Die Beschwerde ist schriftlich beim Vorstand einzureichen und zu begründen.
- Das Verfahren des Vorstandes richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.
§ 22 - Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens
- Der Vorstand hat den Gegenstand der Beschlussfassung mit Hinweis auf eine Beschwerde des Mitgliedes auf die Tagesordnung zu setzen.
- Das betroffene Mitglied ist mindestens 7 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung und der zu verhandelnden Gegenstände schriftlich zu laden. Der Zugang der Ladung ist nachzuweisen. Annahmeverweigerung der Ladung gilt als ordnungsgemäße Zustellung.
- Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Die Vertretung durch einen vereinsfremden Dritten (z.B. Rechtsanwalt) in der Sitzung braucht nicht zugelassen zu werden, wenn der Verein selbst keinen anwaltlichen Beistand hinzuzieht.
- Bei Nichterscheinen des geladenen Mitgliedes wird ohne dieses verhandelt und beschlossen.
- Der Vorstand kann durch Beschluss auch die in § 9 Abs. 3, Satz 2, Buchstaben b, d, e vorgesehenen Entscheidungen treffen.
- Der Beschluss ist nach Schluss der Sitzung zu verkünden und dem Betroffenen schriftlich mit Begründung zuzustellen. Dabei ist auf die Möglichkeit der Beschwerde nach § 23 hinzuweisen.
- Im Beschluss setzt der Vorstand die entstandenen Verfahrenskosten (Auslagen, Sitzungsgelder, Fahrtkosten pp.) fest und entscheidet, wer diese zu tragen hat.
- Über die Verhandlung ist eine gesonderte Niederschrift anzufertigen und den Beteiligten zuzustellen.
§ 23 - Die Beschwerde als Rechtsmittel im Schlichtungsverfahren
- Gegen den Beschluss nach § 22 kann das betroffene Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich, unter Angabe von Gründen, Beschwerde beim Schlichtungsausschuss des Bezirks-/Stadtverbandes einlegen.
- Dieser Schlichtungsausschuss entscheidet als letzte Verbandsinstanz endgültig.
§ 24 - Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges
Der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte ist erst nach Durchführung des Verfahrens nach den v.g. Vorschriften der §§ 21 – 23 zulässig.
Teil IV – Gartenordnung[/av_textblock]
- Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns. Sie ist als Gemeinschaftsanlage einzurichten, zu nutzen und der Allgemeinheit als Begegnungs- und Erholungsstätte zugänglich zu machen, deshalb sind die Tore zur Kleingartenanlage tagsüber geöffnet zu halten.
- Diese Gartenordnung gilt, soweit ihr nicht Vereinbarungen mit Dritten und daraus resultierende Beschränkungen sowie öffentlich rechtliche Vorschriften und Satzungen entgegenstehen. Diese haben gegenüber der Gartenordnung insoweit Vorrang.
- Grundlage ist der zwischen dem Grundstückseigentümer und/oder dem Bezirks-/Stadtverband abgeschlossene Zwischen- oder Generalpachtvertrag und der gegebenenfalls mit der Gemeinde erstellte Gesamtplan. Daraus ergeben sich für Mitglieder und Gartenpächter gemeinsame Aufgaben und Pflichten.
- Wird die Kleingartenanlage umgestaltet, ist der Gartenpächter zur Duldung notwendiger Veränderungen und zur Mitwirkung verpflichtet. § 9 Abs. 1 Ziffer 2 Bundeskleingartengesetz bleibt unberührt.
Teil V – Schlussbestimmungen
§ 37 - Die Aufhebung der bisherigen Satzung
Die Regelungen der bisherigen Satzung werden aufgehoben und durch diese ersetzt.
§ 38 - Das Recht des Vorstandes zur Satzungsänderung oder Ergänzung
- Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen redaktioneller Art selbständig vorzunehmen, auch soweit sie vom Registergericht gefordert werden.
- Angenommen in der Mitgliederversammlung am: 06. März 2020
- Eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Hagen: VR 804